Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Oberroth
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle
Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche
Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz
durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem
zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Die Grundsteuerhebesätze haben sich gegenüber dem Vorjahr verändert.
Sie betragen:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
– Grundsteuer A – 370 v.H.
b) für die Grundstücke – Grundsteuer B – 360 v.H.
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2023 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Oberroth,
Kirchstr. 1, 89294 Oberroth.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift
oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis
Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen und die Grundsteuer selbst überweisen, leisten Sie Ihre Zahlungen zu den angegebenen Fälligkeitsterminen bitte nur auf das Konto des Zweckverbandes gemeindliche Datenverarbeitung mit der IBAN DE92 6309 0100 0711 0000 00 und überweisen Sie bitte nicht auf ein Gemeindekonto.
Oberroth, den 19. Dezember 2022
Willibold Graf
1. Bürgermeister