Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung des Marktes Buch

Wappen des Marktes Buch mit Landkreis Neu-Ulm

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung des Marktes Buch

 

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt.


Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.


Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.


Sie betragen:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
– Grundsteuer A – 370 v.H.
b) für die Grundstücke – Grundsteuer B – 350 v.H.
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.


Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024
– wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung kann innerhalb
eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt
(siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.


1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Buch, Friedhofweg 2,
89290 Buch.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg zu erheben.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!


Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen und die Grundsteuer selbst überweisen, leisten Sie Ihre Zahlungen zu den angegebenen Fälligkeitsterminen bitte nur auf das Konto des Zweckverbandes gemeindliche Datenverarbeitung mit der IBAN DE92 6309 0100 0711 0000 00 und überweisen Sie bitte nicht auf ein Gemeindekonto.

 

Buch, den 14. Dezember 2023
Markus Wöhrle
1. Bürgermeister

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