Kindergartenbeiträge der Gemeinde Oberroth

gültig ab 01.09.2023

Im folgenden sind Auszüge aus der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Oberroth dargestellt (Stand: 01.09.2023):

 

 

(1) Für jeden angefangenen Monat wird für das erste Kind in der Kinderkrippe folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit)    130,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden/Tag   165,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   190,00 Euro
d) für eine Buchungszeit von 6 bis 7 Stunden/Tag 220,00 Euro
e) für eine Buchungszeit von 7 bis 8 Stunden/Tag 245,00 Euro
f) für eine Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden/Tag 275,00 Euro

 

 

(2) Für jeden angefangenen Monat wird für das erste Kind unter 3 Jahren folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit)    100,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden/Tag   125,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   145,00 Euro
d) für eine Buchungszeit von 6 bis 7 Stunden/Tag 170,00 Euro
e) für eine Buchungszeit von 7 bis 8 Stunden/Tag 185,00 Euro
f) für eine Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden/Tag 210,00 Euro

 

 

 

(3) Für jeden angefangenen Monat wird für das erste Kind ab 3 Jahren folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit)      90,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden/Tag     105,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   120,00 Euro
d) für eine Buchungszeit von 6 bis 7 Stunden/Tag 140,00 Euro
e) für eine Buchungszeit von 7 bis 8 Stunden/Tag 160,00 Euro
f) für eine Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden/Tag 180,00 Euro

 

 

(4) Für jeden angefangenen Monat wird für die Schulkindbetreuung folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 1 bis 2 Stunden/Tag     60,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 2 bis 3 Stunden/Tag     85,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   110,00 Euro

 

(5) In den Gebührensätzen ist ein monatliches Spielgeld und Teegeld enthalten.

 

(6) Für Umbuchungen während des Kitajahres gemäß § 10 Abs. 5 der Kita-Benutzungssatzung wird zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes jeweils eine Gebühr von 10 € fällig. Die erste Umbuchung im Kitajahr ist kostenfrei.

 

 

 

Gebührenermäßigung

 

(1) Besuchen

 

a) zwei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für beide Kinder jeweils nur 75 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.

b) drei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für alle drei Kinder jeweils nur 50 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.

c) jedes 4. und weitere Kind ist gebührenfrei.

 

(2) Schulkindgebühren sind von der Gebührenermäßigung ausgeschlossen.

 

(3) Die Gebühren nach § 5 Abs. 1-3 können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühren den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind und der Besuch der Kindertageseinrichtung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Sozialgesetzbuches XII entsprechend.

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