Kindergartenbeiträge der Gemeinde Oberroth

gültig ab 01.09.2022

Im folgenden sind Auszüge aus der Kita-Gebührensatzung der Gemeinde Oberroth dargestellt (Stand: 01.09.2022):

 

 

(1) Für jeden angefangenen Monat wird für das erste Kind in der Kinderkrippe folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit)    100,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden/Tag   135,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   160,00 Euro
d) für eine Buchungszeit von 6 bis 7 Stunden/Tag 190,00 Euro
e) für eine Buchungszeit von 7 bis 8 Stunden/Tag 215,00 Euro
f) für eine Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden/Tag 245,00 Euro

 

 

(2) Für jeden angefangenen Monat wird für das erste Kind unter 3 Jahren folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit)      85,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden/Tag   100,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   120,00 Euro
d) für eine Buchungszeit von 6 bis 7 Stunden/Tag 142,00 Euro
e) für eine Buchungszeit von 7 bis 8 Stunden/Tag 160,00 Euro
f) für eine Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden/Tag 184,00 Euro

 

 

 

(3) Für jeden angefangenen Monat wird für das erste Kind ab 3 Jahren folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit)      75,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 4 bis 5 Stunden/Tag     85,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   100,00 Euro
d) für eine Buchungszeit von 6 bis 7 Stunden/Tag 120,00 Euro
e) für eine Buchungszeit von 7 bis 8 Stunden/Tag 140,00 Euro
f) für eine Buchungszeit von 8 bis 9 Stunden/Tag 155,00 Euro

 

 

(4) Für jeden angefangenen Monat wird für die Schulkindbetreuung folgende Gebühr erhoben:

 

a) für eine Buchungszeit von 1 bis 2 Stunden/Tag     50,00 Euro
b) für eine Buchungszeit von 2 bis 3 Stunden/Tag     75,00 Euro
c) für eine Buchungszeit von 5 bis 6 Stunden/Tag   100,00 Euro

 

(5) In den Gebührensätzen ist ein monatliches Spielgeld und Teegeld enthalten.

 

(6) Für Umbuchungen während des Kitajahres gemäß § 10 Abs. 5 der Kita-Benutzungssatzung wird zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes jeweils eine Gebühr von 10 € fällig. Die erste Umbuchung im Kitajahr ist kostenfrei.

 

 

 

Gebührenermäßigung

 

(1) Besuchen

 

a) zwei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für beide Kinder jeweils nur 75 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.

b) drei Kinder aus einer Familie eine Kindertageseinrichtung, wird für alle drei Kinder jeweils nur 50 % der Benutzungsgebühr der jeweiligen Buchungszeit erhoben.

c) jedes 4. und weitere Kind ist gebührenfrei.

 

(2) Schulkindgebühren sind von der Gebührenermäßigung ausgeschlossen.

 

(3) Die Gebühren nach § 5 Abs. 1-3 können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühren den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind und der Besuch der Kindertageseinrichtung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Sozialgesetzbuches XII entsprechend.

drucken nach oben