Die monatlichen Beiträge sind folgendermaßen festgesetzt (Stand: 01.09.2018):
Gebührensatz Krippen-/Kindergartenkind
Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von
für Kinder im Alter von |
1 bis 3 Jahre |
ab 3 Jahre |
a) 4 Stunden/Tag (Mindestbuchungszeit) |
80,00 Euro |
63,00 Euro |
b) über 4 – 5 Stunden |
85,00 Euro |
66,00 Euro |
c) über 5 – 6 Stunden |
90,00 Euro |
69,00 Euro |
d) über 6 – 7 Stunden |
95,00 Euro |
72,00 Euro |
e) über 7 – 8 Stunden |
100,00 Euro |
75,00 Euro |
f) über 8 – 9 Stunden |
105,00 Euro |
78,00 Euro |
Zu den Benutzungsgebühren ist monatlich ein Spiel- und Teegeld von jeweils 3,00 Euro zu entrichten.
Bitte beachten Sie:
Auch wenn ein Kind den Kindergarten nur vormittags bzw. nur nachmittags besucht oder
z. B. durch Krankheit oder Urlaub am Besuch gehindert wird, ist der gebuchte Betrag zur Zahlung fällig.
Sollte sich der Betreuungsbedarf für Ihr Kind ändern, so haben Sie alle 3 Monate die Möglichkeit, den Vertag entsprechend nach oben/unten zu ändern. Allerdings gilt auch in den Ferienzeiten der zuletzt aufgebuchte Betrag als aktuelles Zahlungsziel. Die höhere Buchung hat dann bis zum Ablauf des Kindergartenjahres Gültigkeit. Auf Antrag kann der Träger auch vorzeitige Änderungen vornehmen.
Seit September 2005 haben Sie auch die Möglichkeit, Schulkinder in unserer Einrichtung betreuen zu lassen. Hausaufgabenbetreuung ist hierbei nicht möglich. Auf Wunsch: Mittagessen.
Gebührensatz Schulkind
Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von
1 – 2 Stunden/Tag |
30,00 Euro |
über 2 – 3 Stunden |
50,00 Euro |
über 3 Stunden |
80,00 Euro |
Zu den Benutzungsgebühren ist monatlich ein Spiel- und Teegeld von jeweils 1,50 Euro zu entrichten.
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Besuchen zwei Kinder derselben Familie gleichzeitig die gemeindliche Einrichtung als Krippen-/oder Kindergartenkind, so wird die zu entrichtende Gebühr nach §6 für das ältere Kind um 20 Euro für jeden angefangenen Monat reduziert.
Besuchen drei Kinder oder mehr Kinder derselben Familie gleichzeitig die Einrichtung als Krippen-/oder Kindergartenkind, so ist das älteste Kind bzw. sind die ältesten Kinder gebührenfrei.
Die Gebührenermäßigung findet jeweils auf das ältere Kind Anwendung. Kinder nach Abs. 1 und Abs. 2 werden bei der Ermittlung der Zahl der Kinder zur Gebührenermäßigung zusammengezählt.
Schulkindgebühren sind ebenso wie das Spiel- und Teegeld von der Gebührenermäßigung ausgeschlossen.
Die Gebühr für den Kindergarten kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind und der Besuch des Kindergartens für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
Die Antragstellung und Antragsprüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach den §§ 6 und 7 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.